Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jägerablager

Jägerablager

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Verpflichtung der Untertanen, herrschaftliche Jäger zu beherbergen und zu beköstigen
  • [Verzicht auf Jagdrechte,] jedoch vorbehältlich unsers herbst-ablagers im closter Dobbertin, und des alten jägerablagers, so wir auff des closters baurs-leute, von unsern vor-eltern erblich hergebracht
    1572 Greverus,GMecklJagdr. 104 [ebd. 93]
  • Köster,JagdRostock 31