Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jägerrecht

Jägerrecht

vgl. Jagdrecht
I im objektiven Sinn, insbesondere bei der Jagdfolge (I) 
  • wenn ... die hunde ... über die grenze strichen, selbige ... auf gegriffen ... würden; solches aber wider das jägerrecht und alte gewohnheit wäre
    1621 Greverus,GMecklJagdr. 41
  • [beginnt jemand ein Tier im eigenen Jagdbereich zu hetzen und erlegt es erst im Jagdbereich von anderen,] so soll vermöge des alten jäger-rechts das gefangene wild demjenigen, des hunde es zu erst gehetzet, bleiben
    vor 1649 CJVenatorio-Forst. 63/Festgabe der Berliner jurist. Fakultät für Otto Gierke I (Breslau 1910) 166 Anm.
  • 1787 Köster,JagdRostock 41
II im subjektiven Sinn

II 1 bestimmte Teile des erlegten Wildes als Zerwirkerlohn des Jägers

II 1 a in natura
-- auch bei Wild, das des Jägers Hund gerissen hat
  • und wo sich begeb, das ein hünd zu feld oder wald lief ôn hetzen und ein thier oder wildpret ... erlief, der mag im das jegerreht behalten und das überige theil dem schultheißen förderlich uberlifern
    1528 Unterelsass/GrW. V 496
II 1 b in Geld abgelöst
II 2 dem Leithund zustehender Teil des erlegten Wildes
  • hundsteil / aliàs jaͤgerrecht / polluctum canarium
    1691 Stieler 2268
  • auch des leit-hunds-theil heißt jaͤger-recht 
    1741 Frisch I 482
II 3 dem Jagdberechtigten überlassener Teil des erlegten Wildes

II 3 a in natura
  • ouch so behalten sy im gemain ungetailt den halbtail des stättlim zů F., ... das jäger- und hundrecht zů A.
    1455 FürstenbUB. III 323 [hierher?]
  • die förster sollen ihr jaͤger-recht nicht gegen besseres wildpret austauschen
    1744? WirtRealIndex II 361
II 3 b in Geld abgelöst
  • wurt schwartz wiltpret gefangen, sollen sie [die von Ruenbach hant des closters weld] daß jagerrecht uberantworten in das closter, und git yeder waltgenoß 4 ₰
    1530 SchlettstStR. 266
  • [der Pfarrherr hatte 1 fl. 8 1/2 kr.] jägerrecht [zu prästieren, weil ihm von altersher jedenfalls gewisse Anteile an der Jagdbeute überlassen werden mußten]
    oJ. Peetz,VwStud. 306
II 4 Abgabe an den Jagdherrn beziehungsweise Jäger für Vertilgung von schädlichen Tieren
  • receptum avene ... de iure dicto jegerrecht in Ockevan et Schoden 5 mlr. cum dimidio
    1327 Lamprecht,WL. III 406 [hierher?]
  • beswarde von wegen der iäger-recht, die sy ain lannge zeit geben haben ... deßhalben begern wir [Bauern], das die iägerrecht abgestellt oder geiagt, damit unnser vich gesichert werde
    1525 ActaTir. III 119
  • 1583 Grass,BeitrRGAlpw. 225 Anm.
  • [den Bauern zu erlauben,] daß jägerrecht fürdershin nit mehr außzugeben ... stehet nit in seinem [jägers] gewalt
    1668 Salzburg/ÖW. I 100
II 5
ohne Beziehung auf den jagdlichen Vorstellungsbereich Bezeichnung für kleinere Gaben und dergleichen
  • die boͤden in denen muͤhlinen ... sollen [glatt und dicht sein,] auf daß ein jeder dasjenige was er allda verschuͤttet, ... ohne daß der muͤller, solches als ein so genandtes jäger-recht inn zu behalten, befugt seyn solle, wieder aufheben moͤge
    1729 Reyscher,Ges. XIV 55
  • "gewisse alte Gaben, zu denen niemand mehr verpflichtet ist, die aber immer noch (z.B. an den Kaminfeger, den Feuerschauer) gegeben werden"
    oJ. SchwäbWB. IV 64
II 6 übertragen
  • hei, hei, ... das ist jäger-recht: die füchs nur dapfer gestreift
    1575 Fischart,GeschKl./DWB. IV 2 Sp. 2223
  • das jägerrecht... die strafe, welche auf einen fehler wider die kunstsprache der jäger gesetzet ist, und welche sonst auch das weidemesser genannt wird
    1775 Adelung II 1417
  • 1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 28
  • das empfangen des jaͤgerrechtes 
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 381
  • 1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 568
  • "mit dem Ausdruck jägerrecht bezeichnete man auch die Pfunde, das sind 3 strafweise Hiebe, die mit dem Blatt jedem verabreicht wurden, der gegen den Weidmannsbrauch verstieß"
    Zeiß,Weidm. 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):