Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdabgabe

Jagdabgabe

Abgabe an den Grundherren für Jagderlaubnis 
  • von jenen jagd- und forsteilichkeitsabgaben, deren aufhebung erst nach umlauf der ... anberaumten frist ... betrieben wird
    1828 SammlBadStBl. IV 713