Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdbuch

Jagdbuch

  • weil er nun ... in unsere embter gelangen wird sol er ... schuldig sein, ein jagtbuch uber unsere mittelmarck zu verfertigen
    1606 ActaBrandenb. III 521
  • [Diensteid der Jagdbedienten, wobei sie] auf die jagdordnung oder jagdbuch ihre finger zu legen [hätten]
    1650 Huhold,OldenbJagdr. 37
unter Ausschluss der Schreibform(en):