Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdgebrauch

Jagdgebrauch

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jagdliches Herkommen
-- Ausübung der Jagd
  • die ermaͤßigung des maͤßigen oder uͤbermaͤßigen jagdgebrauchs, bleibt in jedem falle dem richter vorbehalten
    1798 Hagemann,PractErört. I 91