Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdhund

Jagdhund

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zur Jagd bestimmter, hierfür besonders abgerichteter Hund
bdv.: Jaghund

I Zahl der zu haltenden Jagdhunde
II im bürgerlichen Recht

II 1 Haftpflicht des Tierhalters
II 2 Schadensersatz für einen umgekommenen Hund
  • de olden seden, he [der den Jagdhund getötet hat] scholde ... den jagethund mit havern up den kop gesettet und in de höge, dat de schwantz ein quartier blot bleve, begeten und bedecken und tobote geven
    vor 1531 RügenLR. Kap. 179 § 4
  • [im Falle,] daß durch nachlaͤßigkeit [der Untertanen] oder mangel des fraßes ein oder der andere jagd-hund davon gelauffen, oder gestorben ..., jeder hund mit 12 thl. bezahlet werden soll
    1742 Sachsen/Klingner III 819
  • jagdhunde ... sollen mit ihres gleichen ersetzt werden
    1802 SammlLivlLR. I 271
III Strafe wegen Verletzung eines Jagdhundes
  • wenn einer bey den Burgundiern einen jagd-hund verletzt oder angefallen hat, so muß er deßwegen des hundes hindern kuͤssen
    1725 Pegius,JurErgötzl. 14
IV
Haltung von Jagdhunden als Fron
  • [Klage der Pommerschen General-Synode über die Patrone,] dass sie [Prediger] müssten ... den junkern jagdhunde füdern
    1561 DZKirchR. 11 (1902) 179
  • daß an einigen orten die unterthanen auch gewisse jagd-hunde aufziehen ... müssen
    1745 v.Beust,TractVenandi/Machwart,JagdAnsbach 24
  • Iterson,RGrond. I 626
  • RegAltwürtKRat 83
V Verbot des Haltens von Jagdhunden
  • jagd-hunde haben, ist am [!] meisten orthen niemand zugelassen, ausser denen, die die jagd-freyheit haben
    1725 Pegius,JurErgötzl. 12
  • derjenige, welcher die jagt nicht hat, darf keine wind- und jagt-hunde halten
    1757 Estor,RGel. I 515
  • ist auch die jagd- oder hüner-hund zu halten keinem accademico erlaubt
    1786 HeidelbUnivStat. 334
  • allen ... verbothen, schaͤdliche jagdhunde zu halten
    1787 Allgäu/Moser,ForstArch. II 163
VI als Steuerobjekt
VII Zurückholung aus benachbarten Jagdbezirken 
vgl. Hetzhund
  • [bei der Wildverfolgung] den jägern frey stehe, ihre büchsen niederzulegen ... und die übergelauffene jagthunde, von des benachbarten grund und boden wider zu holen
    1621 Greverus,GMecklJagdr. 118
  • jagd-hunde haben, ist am [!] meisten orthen niemand zugelassen, ausser denen, die die jagd-freyheit haben
    1725 Pegius,JurErgötzl. 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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