Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagensdienst

Jagensdienst

Dienstleistungen der Untertanen bei Jagdveranstaltungen des Grundherrn
vgl. Jagddienst
  • daß ... alle ... zu jagens-diensten untuͤchtige personen [von solchen befreit sind]
    1753 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 662
  • diejenige personen, so das sechzigste jahr zuruͤckgelegt haben, sind von allen frohn- und jagensdiensten frey
    1815 WirtRealIndex I 58