Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagfron

Jagfron

pflichtmäßige Dienstleistung der Untertanen bei herrschaftlichen Jagden
vgl. Jagddienst
  • daß die jagfrohnen fuͤrohin nicht mehr nach belieben der forstleuth ... angestellt ... werden moͤchten
    1652 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 591
  • es seind allhießige underthanen kheinen jagfrohn schuldig
    1667 OStR. I 1019
unter Ausschluss der Schreibform(en):