Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresabrechnung
Artikel davor:
Jähnerin
Jahnetbrot
Jahnetweck
Jahnhauer
Jahnmeister
Jahnschaft
Jahnstimmung
jahnweise
Jahr
Jahresabend
Jahresabrechnung
vgl.
Jahresabschluß
- soll der hauptpächter denenselben einem jedweden bei vorigen jahrsabrechnung bei die 200 rthlr. deshalb haben auszahlen müssen1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 118
- zu einsendung der jahrs-abrechnung an die staatskasse [durch die Oberamtspflege] wird für dieses jahr der 1. august anberaumt1822 Reyscher,Ges. XVIII 786Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)