Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresabrechnung

Jahresabrechnung

  • soll der hauptpächter denenselben einem jedweden bei vorigen jahrsabrechnung bei die 200 rthlr. deshalb haben auszahlen müssen
    1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 118
  • zu einsendung der jahrs-abrechnung an die staatskasse [durch die Oberamtspflege] wird für dieses jahr der 1. august anberaumt
    1822 Reyscher,Ges. XVIII 786