Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrespaß

Jahrespaß

für die Dauer eines Jahres gültiger Ausweis
  • zur verhuͤtung aller mißbraͤuche beym vorspannwesen sollen auf alle geschäfte, die einzeln bestimmt werden koͤnnen, keine general- oder jahres-paͤsse, sondern specialpaͤsse ertheilt ... werden
    1793 NCCPruss. IX 1699