Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahressteuer

Jahressteuer

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einmalig für ein ganzes Jahr zu entrichtende Steuer (und deren Gesamtaufkommen)
vgl. Jahrbede
  • von der gewonlichen jarsture fur zwey jare ... gefallen uff Martini 128 lb.
    1452/53 Basel/SchweizId. XI 1335
  • hundert ... gulden von der jarsture der ... herschafft
    1461 FarnsburgUrb. 74
  • die von Z. geben järlich ii pfd. hl. vff martini zu rechter gewonlicher jarstür 
    1523 Reyscher,Stat. 615
  • daß ... die ... stüblinsherrn umb iren außstand, eß seien an ... jar- und raißsteuren ... vor allen andern gleubigern ... den vorgang ... gehabt
    1591 ÜberlingenStR. 329
  • zinsbrief vber 300 gulden ..., aus deren järlich gefallendem interesse ... solle ein ... magistrat ... hinwegnehmen ... jahrsteuer 2 gulden 30 kreuzer
    1659 FreibDiözArch. 3 (1868) 92
  • [die Winteranlage 1736 wurde wieder] in dem quanto einer ganzen jahressteuer [ausgeschrieben]
    1736 Schempp,FinanzhTüb. 63
  • jahressteuer 
    1810 SammlBadStBl. III 118
  • 1826 Moser,LastWürt. 323