Jahrfrucht
Jahrfrucht
wie Jahrfrommen
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[wird verordnet] daß die jahrfruͤchte eines ausgestorbenen mannlehens den allodialerben nur ... zugehoͤren sollen, wenn der verstorbene den 1sten maͤrz erlebt habe1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 619 Faksimile