Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgang
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(Jahrfrommen)
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Dauer, Verlauf eines Jahres
- welcher hirten es ist jn dem jaͮr, so mag wol ein schultheis vnd ein raͮt si bannen vnd das fleisch besetzen vnd heissen geben, wie sie je denne weind, nach dem als es an dem koͮff jargang haͮt1384 BadenArgStR. 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- solt in [dem Mieter, der während der Messe das Miethaus nicht benutzen konnte] nach solchem der zynß geleichtert werden und nit nach dem jargang1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 79vFaksimile - in DRQEdit
- 1758 Haltaus 1003
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- DWB. IV 2 Sp. 2242
- SchweizId. II 347
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übertragen
- drei jahrgäng abgehörter und bereits justificirter rechnungen1630 FreibDiözArch. 23 (1893) 238Faksimile - in Google Books