Jahrgangsrechnung
Jahrgangsrechnung
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denjenigen beampten, welche disem [Ausstände bei der Einziehung von Gefällen] nicht nachsetzen, dasselbe bey jeder jahrgangsrechnung zubezahlen aufferlegt ... werde1620 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 324 Faksimile
- 1663 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 425 Faksimile