Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrpfennig
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Jahrpfennig
jährlicher Beitrag der zweiten Ehemänner von Bornknechtswitwen in die Bruderschaftskasse der Bornknechte
- daß ... ihre männer, so nicht zur ... brüderschaft gehörig sich darein kauffen und jährlich ihren jahr-pfennig zahlen1670 Hondorff,HalleSalzw. 59Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg