Jahrstandgeld
Jahrstandgeld
jährlicher Mietzins für einen Kirchenstuhl auf die Dauer eines Jahres
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ob zue gestatten, wann eines sich ausser seinem buͤrgerrechten, oder gar ausser landts begibt, daß es seinen kirchenstuhl andern leuthen um ein gewieses jahrstandtgellt verleihen moͤge1640 Reyscher,Ges. VIII 312 Faksimile