Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jakobistab

Jakobistab

ein Kerbholz, in welches zu Jakobi (25. Juli) der Viehbestand eines jeden Herdenbesitzers (als Grundlage für die Entlohnung des Dorfhirten) eingeschnitten wurde
  • auf den andreas-tag wird alles nach dem jacobi-stabe verschüttet
    1722 Poppendorf/FschrHübner 224