Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jochen

jochen

in Schleswig-Holstein ein Joch (I 1 b) umlegen (insbesondere Weidetieren, um sie am Ausbrechen oder am Anrichten von Flurschaden zu hindern)
  • es sollen ... alle jahre von dem ältermann 2, 3, oder 4 männer in der nachbarschaft ernennet werden, die auf die zäune, prünen der schweine und jöcken derselben ... achtung geben ... sollen
    1722 Nerong,Willk. 79
  • 1722 Nerong,Willk. 91
  • DWB. IV 2 Sp. 2331
  • SchleswHWB. II 1065
unter Ausschluss der Schreibform(en):