Judenverbot

Verbot, mit den Juden Geld- oder Warengeschäfte zu tätigen
  • [Überschrift:] judenverpott
    1556 WürtLändlRQ. I 762 Faksimile
  • [Übschr.:] judenverbott. eß soll niemand von juden oder jüdinen oder andern groben wuchern weder gelt noch anders entlehnen, denselben etwas versezen noch zu kaufen geben, auch gegen denselben für niemand bürg werden noch von seinet wegen durch andere beschehen, verschaffen, anschicken noch gestatten und in summa mit den juden nichts zu handlen haben
    1695 WürtLändlRQ. II 823 Faksimile