Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Judenweib

Judenweib

  • daß sie [die judenbaumeister] ihren samtlichen judenweibern ... andeuten sollten, wie diese ... bey ... ihren vorgehenden kindergeburthen die geschworenen christlichen hebammen ... berufen lassen ... sollten
    um 1600? FriedbergGBl. 5 (1922) 70
  • ob zwar die juden-weiber ... bißher nur die helffte des mauths gegeben
    1682 LeipzStO. 135
  • sollen auch denen judenweibern, so mit wahren hereingelassen oder in märckten zum kochen gebraucht werden, keine weiße decken zu tragen erlaubet seyn, sondern in ihrer jüdischen kleidung zu gehen angehalten werden
    1701 Brilling,JudBresl. 30
  • die judenweiber sollen aller derjenigen rechtlichen beneficien fähig seyn, deren christliche eheweiber genießen
    1731 Tänzer,RGJudWürt. 85
  • die juden-weiber sollen gegen andere consentirte creditores sich keiner praͤlation zu erfreuen haben
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 188
  • 1752 Lewin,GBadJud. 7
  • ein judenweib, wie sie zur schul gegangen [mit Abbildung]
    1755 Liebe,Judentum 101
  • daß ... auch die judenweiber zeithero bey ... klagbaren schuldfällen zur bezahlung deren währender ehe gemachter schulden zum dritten theil ... angehalten [worden sind]
    1760 Schaab,GJudMainz 386
  • die judenweiber ... mögen die kleinen ... hauben ... zwar tragen, jedoch sollen diese höchsten drei reihen hoch sein
    1773 Kurmainz/ZDKulturg.2 3 (1874) 652
  • 1783 NCCPruss. VII 2480
  • besonders landesgesetz wegen der judenweiber 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 407
  • wenn den judenweibern das privilegium dotis christlicher weiber abgesprochen wird
    1798 Hagemann,PractErört. I 117
unter Ausschluss der Schreibform(en):