Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jüngername

Jüngername

Rechtsstellung als Jünger (I) 
  • so mit gunst mein jünger, so komme ich wieder zu dir und thu dich fragen, wo du deinen lehrbraten verschencket hast, und deinen jüngernahmen an dich genommen
    1690 Beier,HdwGesell. 52
  • thue dich fragen, wo du deinen jünger-nahmen verschencket und den gesellen nahmen an dich genommen
    1690 Beier,HdwGesell. 52
  • Wissell,Hdw. II 209