Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jüngerstand
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Jüngerstand
den Jüngerstand verschenken nach dem Brauch des Handwerks vom Jünger zum Gesellen werden
vgl.
Jungenstand
zu
Jünger (I)
- solle keiner von obigen handtwerkeren der geschenkten zu einem meister angenohmen werden, er habe zuvor seines handtwerks gebrauch sein jüngerstandt verschenckt1764 SGallenOffn. I 72Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"