Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jüngerstand

Jüngerstand

den Jüngerstand verschenken nach dem Brauch des Handwerks vom Jünger zum Gesellen werden
  • solle keiner von obigen handtwerkeren der geschenkten zu einem meister angenohmen werden, er habe zuvor seines handtwerks gebrauch sein jüngerstandt verschenckt
    1764 SGallenOffn. I 72