Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungfernkind
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bdv.:
Jungfrauenkind
vgl.
Jungferkindchen
- jungfernkinder, die von einer noch nicht verheyratheten, sonst ehrlichen person gebohren werden; sie sind dahero von den huren kindern unterschieden1762 Wiesand 614Faksimile - in Google Books
- 1771 Cramer,Neb. 109 S. 12
Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"