Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungfernkind

Jungfernkind

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  • jungfernkinder, die von einer noch nicht verheyratheten, sonst ehrlichen person gebohren werden; sie sind dahero von den huren kindern unterschieden
    1762 Wiesand 614
  • 1771 Cramer,Neb. 109 S. 12