Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungferschaft

Jungferschaft

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I von einer geschlechtlich unberührten Person, auch von einem Mann
  • wenn die braut in der jungferschaft des bräutigams irret, so scheinet ihr die macht abzutreten nicht zuzukommen
    1709 Titius,GeistlR. 649
  • die jungferschafft, welche ... für einen theil des heyrat-guts geachtet wird
    1728 Leu,EidgR. II 778
  • morgengabe ... [als] geschenke oder eine vergeltung der genommenen jungferschaft 
    1762 Wiesand 757
II von neuen Sachen
  • he heft dem dinge de junfernshup benaumen: er hat die sache zu allererst genutzet
    1756 Strodtmann 97
unter Ausschluss der Schreibform(en):