Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungfrauenschänder

Jungfrauenschänder

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  • ein jungfrawenschaͤnder vnnd hinwegfahrer
    1566 Göbler,Hdb. 34
  • 1567 ArchKathKR. 79 (1899) 638
  • da einer betreten wuͤrde, der ... ein beruͤchtigter jungfrauen- und frauenschaͤnder ... waͤre
    1570 Lünig,CJMilit. 68
  • jungfraw schender. schwängertt einer eine jungfraw vnd gelobett sie zue nehmen, wil ers darnach nicht thuen, vnndt wird peinlich angeklagett, den soll man aus streichen vnndt verweisen
    1628 Apel,Collect. 61
  • welchem der jungfrau-schaͤnder gerichtlich abbitten muste
    1670 Abele,Unordn. II 137