Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungratswahl

Jungratswahl

  • vor der vorgenommener jungratswahl ist von anwesenden hn. scheffen, alt- und jungräten beschlossen worden, dass in zukunft die drey zur jungratenstelle praesentirt werdende subjecta nicht zusammen, sondern derjenige, welcher von ihro churfl. dlcht. zum jungraten ggst. ausersehen wird, die heutige zehrung loco diaetae allein ... zahlen solle
    1781 DürenWQ. 396
unter Ausschluss der Schreibform(en):