Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Junkernmann

Junkernmann

Angehöriger eines Gerichts, dessen Gerichtsherr ein Junker (V) ist
  • ist ... klag furkommen, das die junkern-menner der kirchen viel schuldig sind
    1579/80 JbNdSächsKG. 52 (1954) 121
  • rufft der richter folgenden amts angehoͤrigen gerichtsdoͤrffern, darunter dann die adelichen oder junckermaͤnner ... mit begriffen
    17. Jh. BilsteinGO. 532