Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Junkervater

Junkervater

Vater eines Junkers (V) 
  • alle ... schulden, welche sie [die Untertanen] meinem anherren junkergrossvatern, junkervater und mir ... zu thun schuldig gewesen ... [habe ich, Graf v. Bodman] geschenkt und nachgelassen
    1637 SchrBodensee 27 (1898) Anh. 356
unter Ausschluss der Schreibform(en):