Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Justiz

Justiz

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das Gerichtswesen im weitesten Sinne und die dazugehörigen Institutionen
  • nachdem wir befinden, daß der justiz halben an vnsern hofe und in der canzlei allerhand vnrichtigkeit und mangel fuͤr gefallen, auch die rechte ordnung und gebuͤrlicher fleiß ... nicht erhalten, alß haben wir zu betrachtung und erinnerung vnsers obliegenden ... ampts nachfolgende canzley-ordnung aufrichten wollen
    um 1576 Kamptz,MecklStPrR. V 355
  • do auch kammersachen zu der justiz gezogen und deswegen in der kanzlei prozeß anzustellen sei, sollen kanzler und räte auf einkommenen ... bericht die sachen reiflich erwägen ... und schleunig verfahren
    1623 QFBrschw. XIV 33
  • [eine Exekution wird verhindert:] die musquetirer ... haben eine mägdlein in die schrancke gelassen, welche dem tödter einen kranz samst tüchlein aufs haupt gelegt, darvon zweyen religiosin, dominicaner genandt, ihn hernach nemen zugelassen, dieses ist wieder die heilsame justiz ... gethan worden
    1637 Breslau/DRWArch.
  • die rechtshändel zu ... hemmung der justiz noch mehrers verlängert werden
    1676 CAustr. I 24
  • damit ... einem jeden ohne ansehen der personen und mit hintansetzung aller übrigen respecten unparteische justiz administriret werden möge
    1713 ActaBoruss.BehO. I 338
  • das drostenamt verwaltet der herr von H. ..., deme ... die justiz in specie nicht anvertrauet, nach gewohnheit aber die gütliche handlung zustehet
    1714 HammStR. 50
  • die gottgefällige justiz muss billich ... bei denen gerichts- und soviel mehrers bei unseren cammerstellen schnurgrad hin verwaltet werden
    1717 Fellner-Kretschmayr III 224
  • die justiz in der ersten instanz ... über die kleinen städte in polizeisachen mit dem kreiscommissario ... die ... aufsicht ... zu besorgen [hat]
    1721 ActaBoruss.BehO. III 419
  • cammer-richter und beysitzer der administration der heilsamen justiz 
    1755 Mader,ReichsrMag. II 534
  • der einer cammer-justiz-deputation vorzusetzende praͤsident oder director, imgleichen der ... de casu in casum beyzuordnende departements-rath ..., [die] nicht rechtsgelehrte ... und zur justiz förmlich vereydet sind, sollen in faͤllen, wo es auf ... kenntniß der positiven gesetze ankoͤmmt, sich ihres voti ... enthalten, und die beurtheilung ... den ... qualificirten mitgliedern der deputation allein uͤberlassen
    1782 HistBeitrPreuß. II 582
  • unter der justiz oder rechtspflege versteht man alles das, was zur schlichtung der streitigkeiten uͤber die rechte und verbindlichkeiten der staatsbuͤrger noͤthig ist. das landesherrliche aufsichtsrecht daruͤber heist das justizpolizeyrecht
    1785 Fischer,KamPolR. II 180
  • dieses hoͤchste justizkollegium [justizministerium] hat die oberaufsicht uͤber die verwaltung der justiz in allen preußischen staaten, ausgenommen Schlesien
    1785 Fischer,KamPolR. II 39
  • die personen, deren die kriegs-gerichte zu handhabung der justiz sich zu bedienen pflegen, sind: der auditeur, der kriegs-secretaͤr
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 523
  • klage wegen verzögerter justiz oder offenbarer nullität
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 55
  • die justiz in den rheinischen provinzen soll durch oberlandesgerichte, kreisgerichte und friedensgerichte verwaltet werden ...
    1818 Landsberg,Gutachten 251
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