Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Justizfach

Justizfach

  • das justizfach ... das hauptsaͤchlichste ist, in welchem sich diese theilnahme [der] (landesunterthanen am reichssysteme) aͤussert
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 117
  • die landesbeamten sowohl des justiz- als cameral fachs 
    1807 Reyscher,Ges. XVIII 24
  • bei dienstes-erledigungen im justizfache 
    1811 RepStaatsVerwBaiern I2 13
  • AmtsBlWestf. 1 (1816) 2
  • daß in ... dem justiz ... fach alle beamten durch die immer vermehrten arbeiten ..., so sehr beschäftigt ... sind, daß ihnen für das wißenschaftliche keine zeit übrig bleibt
    1816 GoetheJb. 9 (1888) 40