Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereiacker

Kämmereiacker

einer Gemeinde gehöriger und von einer Kämmerei (I) verwaltetes Stück Land
  • auf das von dem stadt-buͤrger und caͤmmerey-acker er [paͤchter] kein vieh zu winter legen kan
    1751 NCCPruss. I 964