Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereiacker
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Kämmereiacker
einer Gemeinde gehöriger und von einer Kämmerei (I) verwaltetes Stück Land
- auf das von dem stadt-buͤrger und caͤmmerey-acker er [paͤchter] kein vieh zu winter legen kan1751 NCCPruss. I 964Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin