Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereihandlungsgefälle

Kämmereihandlungsgefälle

Abgabe
  • "bei der durch die Handelsverträge bedingten Neureglung der Handelsabgaben ..., schlug das Komitee der Kaufmannschaft vor, neben den wege- und lagergeldern sogenannte kämmereihandlungsgefälle zu erheben" 
    1820 Foltz,DanzigSthh. 376