Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereihilfe

Kämmereihilfe

Abgabe an eine Kämmerei (I) 
  • von denenienigen, so zum bürgerrecht aufzunehmen, ... noch acht gulden zur cämmerey-hülfe ... erleget werden
    1700 GothaStR. 372