Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kändlein

Kändlein

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dim. zu 1Kandel 
hier als Waffe bei tätlichen Auseinandersetzungen
  • wer mit kannen und kendlin würfft, soll die kanne oder kendlein den gerichten verfallen vnd der thäter den wirth eine neue kanne oder kändlein zu bezahlen schuldig seyn
    1560 Bautzen/Haltaus 1066