Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kahnführer
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kahl
Kahldeich
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Kahn
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vgl.
Kahnfahrer
- kein hacke ... ingleichen kein kahnführer soll vormittage auf gewinn keinerley kaufe thunum 1630 GubenRB. 26
- 1643 ProtBrandenbGehR. II 42
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- in unsern [kurfürstlichen] zoͤllen allerhand unterschleiffe ... einschleichen, indem ... schiffleute und kahn-fuͤhrer ..., da die thore geschlossen werden sollen, ... mit ungestuͤm zu unseren zoll-verwalteren hinkaͤmen, und ihre zoll-zettul forderten1679 CCMarch. IV 1 Sp. 109Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- befehlen ... seine koͤnigliche majestaͤt allen in dero koͤnigreich ... wohnhafften als durchreisenden ... kahn- chaisen- und karrenfuͤhrern ... aller mitnehm- und bestellung der verschlossenen briefe ... sich zu enthalten1719 CCMarch. IV 1 Sp. 1048Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1782 NCCPruss. VII 1855
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