Kalandsgefälle
Kalandsgefälle
Einnahmen einer Kalandbrüderschaft
vgl.
Kalandgeld,
Kalandgülte
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der raht giebt auch künftig den zinß aus den also genannten calands-gefällen, jedoch daß die dohmkirche allhier in Cölln ihr jus praelationis an solchen calands-gefällen behalte1677 CöllnKons. 138