Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalkzehntgefälle

Kalkzehntgefälle

  • müssen wir [Karl VI.] ... mit sonderem mißfallen vernehmen, daß zu schmaͤhlerung unsers kalch-zehend-gefälls ... darwider gehandelt werde
    1715 CAustr. III 777
  • [die] einhebung des kalkzehends ... [hat] den kalkschwärzungen und andern verkürzungen des kalkzehendgefälls nicht einhalt gethan
    1806 Kropatschek,KKGes. 21 S. 355
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