Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalthans

Kalthans

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I Angeber, Denunziant
  • es werden aber totengräber, hundeschläger, kalthansen und ander dergleichen schindergesinde, das sich verunreinigt, dahin an das gericht gewiesen
    1584 Peuckert,Alchymist 62
  • oJ. DWB. V 90f.
  • banditen, kalthansen, einbrecher
    oJ. ElsWB. I 358
  • oJ. Götze,FrühnhdGl.7 130
II im Rahmen eines offiziellen Brauches
  • in disem bad wirt ein schultheiß erwelet ..., deßgleichen ein ... kalthanß ... so nach der suppen das gericht besitzen vnnd die vnzucht, so daselbst ... begangen, wol straffen vnd abstellen mögen
    1578 Aargau/Martin,DBadewesen 314
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