Kameralamt

vgl. Kammeramt
I wie Kammeramt (I 2 a)
II in Württemberg untere staatliche Finanzbehörde, seit 1807 an Stelle der ehemaligen Kellereien und geistlichen Verwaltungen, eine der sogenannten Spezialkassen
Sachhinweis: Reyscher,Ges. XVIII Einl. p. 45ff., bes. 49ff.
  • die kameralaemter haben die jahrs-bau-uiberschlaͤge und consignationen an den distrikts-baumeister einzusenden
    1815 WirtRealIndex I 136 Faksimile
  • die rittergutsbesitzer genießen, in hinsicht dieser gefaͤlle, die naͤmlichen vorzugsrechte, wie die koͤniglichen cameralaͤmter
    1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 419 Faksimile
  • haben die cameralaͤmter die ausstaͤnde der zoll-, accise-, umgelds- and tax-verwaltungen ... in verwaltung zu uͤbernehmen
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 75 Faksimile
  • die ... fuͤr die zukunft bestehenden 79 cameralaͤmter erhalten ... eine der verwaltung selbst und den verhältnissen der untertanen angemessene eintheilung der bezirke, welche ... mit der oberamts-eintheilung in uͤbereinstimmung gesetzt worden ist
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 82 Faksimile
  • die accise-ober-einbringereien ... werden ... mit den cameralaͤmtern vereinigt
    1823 Reyscher,Ges. XVIII 189 Faksimile
  • 1832 Moser,LastWürt. 16 Faksimile
III sonstige Behörden für Kammersachen
  • alle bey den churfl. kammeralämtern in I. sich befindende personen
    PfalzbairHofKal. (1802) 120 Faksimile
  • erzherzog Ferdinand [machte ... den ständen das ansinnen] ... [es] sollten die steuern selbst unter der bedingung eingezogen werden, daß künftig hin die abgelösten kameralämter nicht ohne wissen und willen der landschaft neuerdings verpfändet werden sollten
    1807 Hormayr,SüddArch. I 91 Faksimile
IV Amt (Tätigkeit) beim Reichskammergericht, beziehungsweise Amtsstelle daselbst