Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralfach

Kameralfach

Verwaltungszweig(e)
  • daß die besetzung der bedienungen im finanz- und cameralfach nicht überall so geschehen ist, als es der zweck und das solide interesse des landesherrn erfordert hat
    1781 HistBeitrPreuß. I 42
  • materien ... die ... ohne anwendung auf das polizey- und kameralfach vorgetragen werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 14
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 19
  • was die secretärs ... betrifft, welche bisher bei der kanzley das kameralfach besorgt haben
    1791 Kretschmayr-Walter IV 149
  • 1807 Reyscher,Ges. XVIII 24
  • 1809 RepStaatsVerwBaiern I2 326
  • 1809 SammlBadStBl. I 182
  • daß in ... dem ... cameralfach alle beamten durch die immer vermehrten arbeiten ..., so sehr beschäftigt ... sind, dass ihnen für das wißenschaftliche keine zeit übrig bleibt
    1816 GoetheJb. 9 (1888) 40