Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralherrschaftsamt

Kameralherrschaftsamt

  • selbst bei den königl. kammeralherrschaftsämtern ist der unfug in uibung gewesen, daß ... das vermögen der von der herrschaft entwichenen unterthanen zur strafe in die obrigkeitlichen renten eingezogen werde
    1770 SammlKKGes. VI 168