Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralrecht
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kameralrätlich
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Kameralrechnungsfuß
Kameralrechnungsinstruktion
Kameralrechnungskunst
Kameralrechnungsrapport
Kameralrechnungswesen
Kameralrecht
I 1
allgemein
- [Überschrift:] von des kaysers cameral-rechten in denen landen derer reichsstaͤnden und anderer unmittelbaren1740 Moser,StaatsR. IV 509
- nach der zeitherigen ordnung wurde das kameralrecht in drey haupttheile eingetheilt: landwirthschaftsrecht, stadtwirthschaftsrecht und staatswirthschaftsrecht1785 Fischer,KamPolR. I 16Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- cameralrecht ... enthaͤlt alle die rechtlichen grundsaͤze, welche sich auf bestimmung, erhebung und verwendung der staatseinkuͤnften beziehen1787 Tafinger,PolKamR. 38Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das recht des regenten zu bestimmen, wie dies staatsvermoͤgen zusammengebracht werden soll, dasselbe zu verwalten und zweckmäßig zu verwenden, wird das finanz- oder kameralrecht genannt1791/92 SvarezVortr. 68
- 1802 PfalzbairHofKal. 99
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- quellen des teutschen cameralrechts1802 v.Berg,PolR. I 70Faksimile - in Google Books
- das eben genannte kameralrecht begreift alle diejenigen besonderen rechte, welche sich auf die von den landesherrlichen kammern zu verwaltenden regalien beziehen1829 Runde,PrR. 7Faksimile - in Google Books
I 2
insbesondere wie Kameralfreiheit
- procuratoren ... haben ... alle weiteren hernach vorkommenden kameralrechte und freyheiten1791 Malblank,Kanzleiverf. I 211Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
kirchenrechtlich
- eines besonderen paͤbstlichen cameral-rechts in Teutschland1743 Moser,StaatsR. VIII 447Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)