Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralrecht

Kameralrecht


I im staatlichen Recht

I 1 allgemein
  • [Überschrift:] von des kaysers cameral-rechten in denen landen derer reichsstaͤnden und anderer unmittelbaren
    1740 Moser,StaatsR. IV 509
  • nach der zeitherigen ordnung wurde das kameralrecht in drey haupttheile eingetheilt: landwirthschaftsrecht, stadtwirthschaftsrecht und staatswirthschaftsrecht
    1785 Fischer,KamPolR. I 16
  • cameralrecht ... enthaͤlt alle die rechtlichen grundsaͤze, welche sich auf bestimmung, erhebung und verwendung der staatseinkuͤnften beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 38
  • das recht des regenten zu bestimmen, wie dies staatsvermoͤgen zusammengebracht werden soll, dasselbe zu verwalten und zweckmäßig zu verwenden, wird das finanz- oder kameralrecht genannt
    1791/92 SvarezVortr. 68
  • 1802 PfalzbairHofKal. 99
  • quellen des teutschen cameralrechts 
    1802 v.Berg,PolR. I 70
  • das eben genannte kameralrecht begreift alle diejenigen besonderen rechte, welche sich auf die von den landesherrlichen kammern zu verwaltenden regalien beziehen
    1829 Runde,PrR. 7
I 2 insbesondere wie Kameralfreiheit 
  • procuratoren ... haben ... alle weiteren hernach vorkommenden kameralrechte und freyheiten
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 211
II kirchenrechtlich
  • eines besonderen paͤbstlichen cameral-rechts in Teutschland
    1743 Moser,StaatsR. VIII 447
unter Ausschluss der Schreibform(en):