Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameraluntertan

Kameraluntertan

landesherrlicher Untertan, im Unterschied zu Privatuntertan
  • weilen selbe [Verordnungen] blos vor die fuͤrstliche cameral-unterthanen gemacht waͤren
    1765 Cramer,Neb. 49 S. 92
  • wird die veranstaltung getroffen, daß ... die oͤffentlichen strassen in bau genommen werden sollen, bei welcher ieder, er sei ein privat- oder kameral unterthan, der sich dazu melden wird, arbeit ... erhalten wird
    1787 HdbchÖstGes. XIII 374