Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralverleihung

Kameralverleihung

  • kammeralverleihung. die kammer pflegt das floßrecht den unterthanen zu lehen zu geben, es ihnen zu verguͤnstigen, oder in pacht zu uͤberlassen, oder gar zu verkaufen
    1785 Fischer,KamPolR. III 114