Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralverleihung
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Kameralverleihung
- kammeralverleihung. die kammer pflegt das floßrecht den unterthanen zu lehen zu geben, es ihnen zu verguͤnstigen, oder in pacht zu uͤberlassen, oder gar zu verkaufen1785 Fischer,KamPolR. III 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)