Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralvorfallenheit

Kameralvorfallenheit

wie Kameralangelegenheit 
  • sollen die referenten alle ... ihnen zu handen kommende geschäfte, ... unsern hofcammerpraesidenten zu dem ende vortragen, auf dass selber nicht allein von allen cameralvorfallenheiten ... wissenschaft beständig haben, sondern auch ... solche geschäfte ... alsogleich ... resolviren ... möge
    1732 Fellner-Kretschmayr III 415
  • 1748 Kretschmayr-Walter II 219 Anm.