Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralvorrat

Kameralvorrat

Staats(haushalts)mittel (Einnahmen, Gefälle uä.)
  • die als regel geltende allodialeigenschaft der früchte berechtiget die privaterben [aus einer landesherrlichen Familie], die kameralvorräthe, nach abzug des schuldigen beitrags zu den landesbedürfnissen, sich anzueignen
    1804 Gönner,StaatsR. 358