Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralwährung

Kameralwährung

ergibt sich aus dem Kammerfuß, im Unterschied zur Landwährung 
  • wenn eine in Tiroler landeswaͤhrung aufgerechnete summe auf kammeralpatent reduziret werden soll, so ist aus derselben der 21te theil zu nehmen, und dieser alsdann davon abzuziehen. z.b. von 1200 fl. landkurrent betraͤgt der 21te theil 57 fl. 8 4/7 kr. wenn nun diese von 1200 abgezogen werden; so verbleiben in kammeralwaͤhrung 1142 fl. 51 3/7 kr.
    1789 HdbchÖstGes. XV 248
  • cirkularverordnung, kraft deren das vermoͤgen, welches die auswandernden partheyen mit sich nehmen ... nach der kammeralwaͤhrung berechnet ... werden soll
    1792 Kropatschek,KKGes. I 94
unter Ausschluss der Schreibform(en):