Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerauskultator
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bdv.:
Kammerzuhörer
- 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 208
- kammerauskultatoren. leute, die gute universitaͤtsstudien, besonders kenntnis der rechte besizen, und ein jahr auf einem justiz- oder domainenamte gearbeitet, oder ein halb jahr bey einem steuer- oder landrathe gestanden haben, werden nach vorheriger pruͤfung bey den koͤniglichen kammern als kammerzuhoͤrer, auscultatores, angestellt, um sich in den kameral- und finanzgeschaͤften die noͤthigen kenntnisse zu erwerben. man laͤßt sie die protokolle fuͤhren, gebraucht sie auf kommissionen, und laͤßt sie unter aufsicht eines raths kleine geschaͤfte machen1785 Fischer,KamPolR. II 194Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 206 und 400ff.