Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbauer

Kammerbauer

von einem Landesherrn abhängiger Bauer, im Unterschied zum Mediatbauer 
  • cammerbauern ... sind dieienigen bauern, welche auf den eigentuͤmlichen aekkern des landesherrn frohnen leisten muͤßen, mithin in so weit unter den befehlen der cammer stehen
    1782 Scheidemantel,Repert. I 468
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 770
  • kammer-bauer, ist an einigen orten eine benennung der immediat-bauern
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 206
  • 1799 Hagemann,PractErört. II 32
  • die ersteren [unmittelbaren] nennt man herrschaftliche oder cammer-bauern; weil sie nicht nur das, was sie als unterthanen steueren, sondern auch alles, was sie als bauern leisten muͤssen, dem lande und landesherren oder seiner cammer zu entrichten haben
    1806 Runde,PrR.4 464