Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerdorf
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zu der fürstlichen Kammer (IV 2 oder VI?) gehörig
vgl.
Kämmereidorf,
Kammereigen
- do leuteten si storm, entporten sich wider, beruften die andern camerdorfer zusammen ... wolten, das sich die gassenhauptleute zu inen fugten1525 BambChr. II 27
- das kammerdorf Raase entrichtet ihrer fürstlichen gnaden1653 ZMährSchles. 10 (1906) 275
- [es] finden sich mehrere orte, wo laßgüter ... in eigenthum der bauern verwandelt worden sind. dies ist nun auch der fall auf den sorauischen kammerdörfern1791 QBauernNdLaus. 211